Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) ist beschlossen und ist zum 01.04.2016 in Kraft getreten. Es sieht die Einrichtung außergerichtlicher Streitbeilegungsstellen für Streitigkeiten von Verbrauchern mit Unternehmen aus Kaufverträgen oder Dienstleistungsverträgen vor. Ergänzend ist zum 01.04.2016 die Verbraucherstreitbeilegungs-Informationspflichten-Verordnung (VSBInfoV) vom 28.02.2016 (BGBl. I 326) in Kraft getreten.
Beteiligte des Verfahrens vor einer Verbraucherstreitbeilegungsstelle sind Verbraucher und Unternehmer. Materiell-rechtliche Rechtsnachfolger sollten auch im Verfahren die Ansprüche weiter verfolgen können, könnten sich mit Eintritt in das Schlichtungsverfahren aber – in gleicher Weise wie die originär Verfahrensbeteiligten – gegen die Fortsetzung des Schlichtungsverfahrens entscheiden. Verfahrensbeteiligte können sich nach § 13 VSBG durch einen Rechtsanwalt oder andere Personen vertreten lassen, soweit diese zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen befugt sind. Darunter fallen etwa unentgeltliche Rechtsdienstleistungen bei familiären, nachbarschaftlichen oder ähnlich engen persönlichen Beziehungen.
Die Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren ist im Allgemeinen freiwillig und kann nur durch den Verbraucher als Antragsteller in Gang gesetzt werden.
Das oder die Verfahrensarten der Allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle nach § 43 VSBG werden sich aus der Verfahrensordnung der Allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle ergeben.
Das Verfahren wird durch einen Streitmittler durchgeführt, der beim Unternehmer als Antragsgegner zunächst anfragt, ob dieser zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren bereit ist.
Die Verfahrensdauer beträgt in der Regel 90 Tage nach Eingang der vollständigen Beschwerdeakte. Der Streitmittler teilt dem Verfahrensbeteiligten das Ergebnis des Verfahrens in Textform mit – damit ist das Verfahren beendet. Im Fall der Nichteinigung gilt die Mitteilung als Bescheinigung über einen erfolglosen Einigungsversuch nach § 15a Absatz 3 Satz 3 des Einführungsgesetzes ZPO. Des Weiteren wird mit der Einleitung des Schlichtungsverfahrens die Verjährung gehemmt. Die Verfahrenskosten sind vom Unternehmer zu tragen. Die Gebühren vor der allgemeinen Schlichtungsstelle in Kehl richten sich nach dem Streitwert und können zwischen 50 und 600 € betragen
Aus den §§ 36 und 37 VSBG ergeben sich für den Unternehmer bestimmte Informationspflichten, die ab dem 01.02.2017 verbindlich umgesetzt werden müssen:
1. Über die Bereitschaft oder Verpflichtung zur Teilnahme bzw. die Nicht-Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren hat der Unternehmer auf Seiner Internetseite und/oder allgemeinen Geschäftsbedingungen zu informieren.
2.Nimmt der Unternehmer an Streitbelegungsverfahren teil, ist auch ein Hinweis auf die zuständige Verbrauchschlichtungsstelle mit Angabe der Anschrift und Website der Schlichtungsstelle zu geben.
Ausgenommen von der Informationspflicht sind Unternehmen in denen am 31.12.2015 zehn oder weniger Personen beschäftigt waren. Unabhängig von o. g. Pflichten besteht zudem eine Informationspflicht des Unternehmers bei Streitigkeiten im Einzelfall. Konnte eine Streitigkeit durch die Parteien selbst nicht beigelegt werden, muss der Unternehmer den Verbraucher nochmal in Textform entsprechend § 36 informieren. Unklar ist allerdings, wann der Zeitpunkt des Scheiterns einer Streitbeilegung durch die Vertragsparteien selbst anzunehmen ist.
Der KV AWO Hof Stadt e.V. als Träger der Pflegeeinrichtungen Haus Kamilla, MichaelisHof und der ambulanten Sozialstation nimmt am Streitbeilegungsverfahren vor der allgemeinen Verbraucherschlichtungsschlichtungsstelle teil: Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V., Straßburger Straße 8, 77694 Kehl am Rhein, Tel.: 07851 / 795 79 40, Fax: 07851 / 795 79 41, Email: mail@verbraucher-schlichter.de, Internet: www.verbraucher-schlichter.de.